OLG Oldenburg (Beschluss vom 12.10.2009) 26/02/2010

Unverwertbarkeit einer Blutprobe bei Verletzung des Richtervorbehalts

Die Entnahme einer Blutprobe gegen den Willen des Betroffenen muss richterlich angeordnet werden. Auf die richterliche Anordnung darf nur verzichtet werden, wenn dadurch der Untersuchungserfolg gefährdet würde.
Wenn die Ermittlungsbehörden bei der Anordnung von Blutproben stets Gefahr in Verzug annehmen und auf die Einholung der richterlichen Anordnung verzichten, so ist dies nicht mit § 81 a StPO vereinbar.

 

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