Sozialgericht Detmold - Urteil vom 09.04.2010 (Az.:12 AS 126/07) 17/05/2010

Das Soziagericht Detmold hat entschieden, dass die ARGE die Schülermonatsfahrkarten für zwei Schüler übernehmen muss.

Die beiden Kläger -Mitglieder einer Hartz-IV-Bedarfsgemeinschaft- besuchten die Gymnasiale Oberstufe einer ca. 4,8 km entfernten Gesamtschule. Die ARGE hatte die Übernahme der Fahrtkosten abgelehnt, da sie ihrer Meinung nach aus der Regelleistung zu bestreiten sei.

Das Sozialgericht Detmold teilte diese Ansicht nicht.

Das Gericht sah in den Schülerfahrkarten einen laufenden, nicht nur einmaligen Bedarf zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums, der zur Anwendung der Anspruchsgrundlage Artikel 1 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 20 Grundgesetz führt.

 

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