Urteil des BGH vom 12.05.2010 (Az.: VIII ZR 96/09) 20/05/2010
Für die fristlose Kündigung eines Wohnungsmietverhältnisses reicht die Angabe der Höhe des Mietrückstandes als Begründung aus.
Stützt ein Vermieter die fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses auch auf frühere Rückstände, genügt es zur formellen Wirksamkeit der Kündigung, dass der Mieter anhand der Begründung des Kündigungsschreibens erkennen kann, von welchem Mietrückstand der Vermieter ausgeht.
Nach dem BGH kann der Mieter mit Hilfe dieser Angaben in der Regel die Kündigung eigenständig auf ihre Stichhaltigkeit überprüfen.

