Urteil des BGH vom 21.07.2010 (Az.: XII ZR 180/09) 09/09/2010

Schwiegereltern können Zuwendungen an das Schwiegerkind nach dem Scheitern der Ehe zurück verlangen.

Schwiegerelterliche Rückforderungsansprüche können nicht mit der Begründung verneint werden, dass das beschenkte Schwiegerkind mit dem eigenen Kind der Schwiegereltern in gesetzlichem Güterstand gelebt hat und das eigene Kind daher über den Zugewinnausgleich teilweise von der Schenkung profitiert. Darüber hinaus ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass bei schwiegerelterlichen Zuwendungen auch Ansprüche wegen Zweckverfehlung aus § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB im Einzelfall in Betracht kommen können.

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