Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 18.06.2010 (Az.: 63 a 271/10) 09/09/2010

Entschädigung wegen Mobbings setzt in einem inneren Zusammenhang stehende Herabsetzung voraus.

Ein Anspruch auf Entschädigung wegen Mobbings, setzt – in Anlehnung an § 3 Abs. 3 AGG – voraus, dass eine Gesamtschau verschiedener Vorgänge erkennen lässt, dass diese in einem inneren Zusammenhang gestanden und dazu gedient haben, die Würde des Arbeitnehmers zu verletzen und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld zu schaffen.

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