Urteil des OLG Oldenburg vom 23.06.2010 (Az. 5 U 153/09) 18/08/2010

Die dauernde Aufbewahrung des Kfz-Scheins im Handschuhfach eines Fahrzeugs stellt keine erhebliche Gefahrerhöhung dar, welche die Versicherung von ihrer Leistungspflicht freistellen könnte. Hierbei handelte es sich lediglich um eine unerhebliche Gefahrerhöhung, die die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Versicherungsfalls oder der Vergrößerung des Schadens - wenn überhaupt - nur unwesentlich steigert.

« zurück